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   SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20   

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SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20 (https://dejure.org/2020,24342)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16.07.2020 - S 20 KR 41/20 (https://dejure.org/2020,24342)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - S 20 KR 41/20 (https://dejure.org/2020,24342)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2017 - L 1 KR 644/15

    Krankenversicherung; Kostenübernahme für eine Brustverkleinerungsoperation;

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Wird allerdings im Rahmen einer mittelbar ansetzenden Operation in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen und dieses regelwidrig verändert, bedarf es hierfür einer besonderen Rechtfertigung ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 29 mwzN ).

    Im Rahmen des Abwägungsvorgangs kann von Bedeutung sein, ob es sich bei der Operation um die ultima ratio handelt ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 34 mwN ).

    Gleichwohl müssen die anlässlich stationärer Krankenhausbehandlung angewandten Methoden dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, also dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S 3 SGB V entsprechen ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 42 mwzN ).

    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Operationen am - krankenversicherungsrechtlich gesehen - gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, sind nicht als "Krankenbehandlung" iSv § 27 Abs. 1 S 1 SGB V zu werten, sondern sind vielmehr der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 18 ).

    Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff ).

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Mamma-Augmentationsplastik nach

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    cc) Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Erscheinungsbild der Klägerin aufgrund einer entstellenden Wirkung behandlungsbedürftig iSv § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 10 mwN ), da die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen unter Auswertung der Fotodokumentation in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen haben, dass die Brüste durch alltägliche Konfektion ausreichend und unauffällig kaschiert werden kann.

    Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff ).

  • SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18
    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff ).
  • SG Neuruppin, 02.09.2019 - S 20 KR 73/17
    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R

    Krankenversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankenbehandlung in Form

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Hierbei kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit Krankheitswert im Rechtssinne zu; die Rechtsprechung hat diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird, also ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht, oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt ( Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 9/04 R, RdNr 13 ).
  • LSG Hessen, 09.02.2017 - L 1 KR 134/14

    Übermäßig vergrößerte herabhängende Brüste stellen für sich genommen unter dem

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 28. April 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben keinen Erfolg.
  • SG Neuruppin, 11.08.2020 - S 20 KR 319/13
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin (vgl etwa Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2020 - S 20 KR 41/20; Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung (vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V) von Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor (vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
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